Wirbelsäulen-Operationen Neurochirurgen definieren Anforderungen an ärztliche Zweitmeinung

Wird an der Wirbelsäule zu häufig operiert? Um Patienten mehr Sicherheit zu geben, will das Versorgungsstärkegesetz für sogenannte „mengenanfällige“ Eingriffe den Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung verankern. Welche Eingriffe das sind, wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) noch festlegen. Für den Bereich der Rückenoperationen definieren die Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie (DGNC) und der Berufsverband Deutscher Neurochirurgen (BDNC) jetzt schon in einer Stellungnahme notwendige Anforderungen für eine qualifizierte Zweitmeinung. Dabei stehen die körperliche Untersuchung und fachliche Qualifikation im Mittelpunkt, wie Experten auf der Pressekonferenz des 133. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH) erläuterten.

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In den Jahren 2005 bis 2011 ist die Zahl verschiedener Eingriffe an der Wirbelsäule sprunghaft angestiegen. Dies hatte eine öffentliche Debatte darüber ausgelöst, ob bei Rückenbeschwerden mitunter zu schnell oder zu umfangreich operiert wird. Im Jahr 2014 weist das statistische Bundesamt 285.000 Operationen im vollstationären Bereich aus, Belegkliniken nicht mitgezählt. Darunter fallen etwa Operationen zur Entfernung von ausgetretenem Bandscheibenmaterial, der Einsatz von Spreizern oder Bandscheibenprothesen und Versteifungen an der Wirbelsäule.

„Die Neurochirurgen begrüßen Verfahren, die Patientensicherheit und Versorgungsqualität erhöhen“, sagt Professor Dr. med. Gabriele Schackert, Präsidentin der DGCH und Direktorin der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie am Universitätsklinikum Dresden. Das Zweitmeinungsverfahren sei ein mögliches Instrument. „Operationen an der Wirbelsäule machen einen substanziellen Teil der neurochirurgischen Tätigkeit aus“, betont Professor Dr. med. Walter Stummer, Vizepräsident der DGNC. Die Neurochirurgen nehmen jetzt Stellung, welche Anforderungen die Zweitbegutachtung aus Expertensicht genügen sollte.

Ein zentraler Punkt, den ein Zweitmeinungsverfahren erfüllen muss, ist die körperliche Untersuchung und Befragung durch den Arzt. Die Begutachtung von Röntgenbildern allein ist aus Sicht der Neurochirurgen in keinem Fall ausreichend, um eine Entscheidung für oder gegen einen Wirbelsäuleneingriff zu treffen. „Veränderungen an der Wirbelsäule, die man im Röntgenbild sieht, müssen nicht zwangsläufig für Rückenbeschwerden verantwortlich sein“, so Stummer. Ob ein Zusammenhang besteht, kann der Arzt nur durch eine Untersuchung klären, bei der er die Nervenfunktionen des Patienten prüft. „Erst in der Zusammenschau von Bildgebung, Beschwerden und körperlicher Untersuchung ist ein Urteil möglich“, sagt der DGNC-Vizepräsident.

Das führt automatisch zur Frage der ärztlichen Qualifikation des Zweitmeinenden. „Er muss sowohl die neurochirurgisch-operativen Techniken zur Therapie von Wirbelsäulenproblemen kennen als auch den Überblick haben über konservative Behandlungsverfahren wie Schmerz- und Physiotherapie“, erläutert Stummer. „Dazu gehört die Kenntnis von Risiken und Erfolgsaussichten jedes einzelnen Verfahrens, aber auch das Wissen, wann welche Methode in Frage kommt und wann nicht.“

Schließlich müsse die zweite Begutachtung zeitnah erfolgen, betont der Neurochirurg. Denn schmerzgeplagten Patienten dürften keine unnötigen Behandlungsverzögerungen zugemutet werden. „Wir brauchen also ein Zweitmeinungssystem ohne unangemessene Wartezeiten“, erklärt Stummer. Ein solches System setzt eine angemessene finanzielle Vergütung voraus. „Nur so kann sichergestellt werden, dass eine wirklich neutrale und zügige Einschätzung erfolgt“, sagt Gabriele Schackert.

Diesem Ziel würde man im Übrigen sehr viel näher kommen, wenn belastbare Daten vorlägen, die chirurgische und konservative Therapien vergleichen. „Wir Neurochirurgen fühlen uns daher weiter wissenschaftlichen Untersuchungen verpflichtet“, so Schackert. „Solche Studien sollten mit hoher Dringlichkeit unterstützt werden.“